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   OVG Niedersachsen, 21.02.2022 - 1 MN 160/21   

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https://dejure.org/2022,4426
OVG Niedersachsen, 21.02.2022 - 1 MN 160/21 (https://dejure.org/2022,4426)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2022 - 1 MN 160/21 (https://dejure.org/2022,4426)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 1 MN 160/21 (https://dejure.org/2022,4426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 572
  • BauR 2022, 911
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 BN 41.07

    Bebauungsplan; Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel; Zu- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2022 - 1 MN 160/21
    Zur Bestimmung des in der Bauleitplanung zu betrachtenden räumlich überschaubaren Bereichs ist eine Orientierung an Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm möglich (dort 500 m, vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, NVwZ 2008, 426 = BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 6).

    Zur Bestimmung des in der Bauleitplanung zu betrachtenden räumlich überschaubaren Bereichs orientiert sich der Senat im Ausgangspunkt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, NVwZ 2008, 426 = BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 6).

  • BVerwG, 01.07.2020 - 4 BN 49.19

    Überspannte Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2022 - 1 MN 160/21
    Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 1.7.2020 - 4 BN 49.19 -, BRS 88 Nr. 170 = juris Rn. 8 m.w.N.).

    Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 1.7.2020 - 4 BN 49.19 -, BRS 88 Nr. 170 = juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.10.2020 - 4 BN 44.20

    Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Plannachbarn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2022 - 1 MN 160/21
    In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2015 - 1 KN 138/13

    Abwägung; Flächennutzungsplan; Lärm; Reflexion; Schallreflexionen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2022 - 1 MN 160/21
    Darauf, dass nachts die Gesundheitsgefährdungsschwelle (möglicherweise) erstmals überschritten wird (vgl. dazu Senatsurt. v. 24.6.2015 - 1 KN 138/13 -, BauR 2015, 1624 = BRS 83 Nr. 45 = juris Rn. 29), kommt es deshalb nicht an.
  • OVG Niedersachsen, 14.07.2022 - 1 MN 165/21

    Campingplatz; Campingplatzgebiet; Dauerwohnen; Durchführungsvertrag;

    Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 1 MN 160/21 -, BauR 2022, 111 = juris Rn. 14; vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 1.7.2020 - 4 BN 49.19 -, BRS 88 Nr. 170 = juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2022 - 1 MN 28/22

    Antragsbefugnis; Fernwirkung; Lärm; Lärmzunahme; Logistikzentrum; Verkehr;

    Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 1.7.2020 - 4 BN 49.19 -, BRS 88 Nr. 170 = juris Rn. 8 m.w.N; zu alledem auch Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 1 MN 160/21 -, BauR 2022, 911 = juris Rn. 13 ff.).

    Dieser Abstand, mit dem die TA-Lärm den möglichen verkehrlichen Einwirkungsbereich einer Anlage bemisst, markiert bei typisierender Betrachtung die Schwelle, oberhalb derer Verkehr einer Anlage nicht mehr zugerechnet werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 1 MN 160/21 -, BauR 2022, 911 = juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 04.05.2023 - 1 KN 105/21

    Antragsbefugnis; Grenzwerte; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; TA Lärm;

    Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 1.7.2020 - 4 BN 49.19 -, BRS 88 Nr. 170 = juris Rn. 8 m.w.N; zu alledem auch Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 1 MN 160/21 -, BauR 2022, 911 = juris Rn. 13 ff.; v. 22.6.2022 - 1 MN 28/22 -, juris Rn. 15 f.; v. 14.7.2022 - 1 MN 165/21 -, BauR 2022, 1469 = NVwZ-RR 2022, 750 = juris Rn. 22 f.).

    Dieser Abstand, mit dem die TA-Lärm den möglichen verkehrlichen Einwirkungsbereich einer Anlage bemisst, markiert bei typisierender Betrachtung die Schwelle, oberhalb derer Verkehr einer Anlage nicht mehr zugerechnet werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 1 MN 160/21 -, BauR 2022, 911 = juris Rn. 15; v. 22.6. 2022 - 1 MN 28/22 -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2022 - 1 KN 165/20

    Abwägungserheblich; Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Verkehrslärm;

    Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 1.7.2020 - 4 BN 49.19 -, BRS 88 Nr. 170 = juris Rn. 8 m.w.N; zu alledem auch Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 1 MN 160/21 -, BauR 2022, 911 = juris Rn. 13 ff. und Senatsbeschl. v. 22.6.2022 - 1 MN 28/22 -, juris Rn. 15-16).
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